Verwahrstelle

Die Asser­van­dum Rechts­anwalts­gesell­schaft mbH als Ver­wahr­stelle

Die im Jahr 2013 ge­grün­de­te Asser­van­dum Rechts­anwalts­gesell­schaft mbH ist durch die Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leistungs­auf­sicht (BaFin) als geneh­migungs­fähige berufs­stän­dische Ver­wahr­stel­le für eine Viel­zahl von ge­schlos­senen In­vest­ment­vermögen aner­kannt wor­den. Sie ist der­zeit als Ver­wahr­stelle so­wohl für Publi­kums- als auch für Spe­zial-AIF tä­tig.

Die berufs­ständische Verwahr­stelle als rechts­sichere Alter­na­tive

Die Asser­van­dum Rechts­anwalts­gesell­schaft mbH kann für je­de Art von Sach­wert-In­vest­ment­ver­mö­gen als Verwahr­stel­le tä­tig wer­den, so­wohl für Publi­kums- als auch für Spe­zial-AIF.

Das Kapital­anlagen­gesetz­buch sieht bei ge­schlos­senen Invest­ment­ver­mögen die Mög­lich­keit vor, an­stel­le einer De­pot­bank einen Treu­hän­der als berufs­stän­dische Ver­wahr­stel­le zu be­auf­tra­gen. Ent­spre­chend der Geset­zes­begrün­dung sol­len damit die bis­he­rigen „Prak­tiken bei geschlos­senen Fonds“ berück­sich­tigt und der großen Erfah­rung von Berufs­trä­gern bei der Über­wachung und Prü­fung von Sach­werten Rech­nung getra­gen wer­den.

Präde­stiniert für diese Auf­ga­ben sind inso­fern insbe­son­dere Rechts­anwalts­gesell­schaf­ten, die umfang­rei­che Kennt­nis­se auf die­sem Gebiet auf­wei­sen. Das in der Asser­van­dum Rechts­anwalts­gesell­schaft mbH vor­han­dene Team ist seit vie­len Jah­ren auf dem Ge­biet des Fonds- und Kapi­tal­markt­rechts und der Mittel­verwen­dungs­kon­trol­le tä­tig und ver­fügt dem­ent­spre­chend über lang­jäh­rige recht­liche und wirt­schaft­liche Erfah­rung, sowie über das not­wen­dige asset-know-how.

Die Tätig­keit der Verwahr­stelle:

Die wesent­lichen Auf­gaben einer Ver­wahr­stel­le lie­gen in den fol­gen­den Be­rei­chen bzw. Pha­sen eines ge­schlos­sen­en Invest­ment­fonds. Die Treu­hän­der-Ver­wahr­stel­le be­fasst sich hierbei insbe­son­dere mit den nach­fol­gen­den Kern­the­men:

  • Anlegerbeitritt:
    Schwer­punkt liegt hier­bei auf der Kon­trol­le der Zeich­nungs­schei­ne, der An­nahme­schrei­ben, der Kapi­tal­abru­fe, so­wie der Nach­ver­fol­gung der ent­spre­chen­den Kapi­tal­einzah­lun­gen. Bei soge­nann­ten Spe­zial-AIF sind auch die Inve­sto­ren­frage­bö­gen, sowie der Sta­tus als (semi-)­profes­sio­nelle An­leger zu kon­trol­lieren.
  • Verwah­rung nicht ver­wahr­fähi­ger Ver­mö­gens­gegen­stän­de:
    Die zen­tra­le Auf­gabe der Verwahr­stel­le liegt in der Prü­fung der Ein­hal­tung der An­lage­richt­lini­en des AIF, der nach­fol­gen­den Veri­fi­ka­tion des Eigen­tums­erwerbs, so­wie der Kon­trol­le der lau­fen­den Cash­flows.
  • Verwah­rung von Gel­dern:
    Die laufe­nden Kon­ten des AIF wer­den grund­sätz­lich durch den AIF bzw. des­sen AIFM ver­wal­tet. Die Ver­wahr­stel­le hat en­tspre­chende Ein­sichts­rech­te, um ihre Kon­troll­pflich­ten aus­füh­ren zu kön­nen. Die Ein­rich­tung ei­nes so­genan­nten Sperr­ver­merks ist mög­lich. Für Publi­kums-AIF be­steht für bestimm­te Trans­aktio­nen so­gar eine gesetz­liche Zu­stim­mungs­pflicht sei­tens der Ver­wahr­stel­le.
  • Eigentums­verifika­tion:
    Die zen­trale Kontroll­auf­gabe der Treu­händer-Ver­wahr­stel­le be­steht in der Über­prü­fung des wirk­samen Über­gangs des Eigen­tums an den mit­tel­ba­ren bzw. unmit­tel­baren Unter­nehmens­beteili­gungen. Das Eigen­tum des inlän­dischen AIF ist an­hand geeig­neter Un­ter­la­gen zu prü­fen und eine ent­spre­chende Dokumen­ta­tion ist vorzu­hal­ten.

Das KAGB sieht vor, dass die Verwahr­stel­le bei der Wahr­neh­mung ihrer Auf­ga­ben stets ehr­lich, red­lich, pro­fessio­nell, unab­häng­ig und im Inte­res­se des inlän­di­schen AIF und seiner Anle­ger zu han­deln hat.

Auf­grund der Viel­zahl der von der Verwahr­stel­le wahrzu­neh­menden Auf­ga­ben nimmt die Ver­wahr­stel­le im Rah­men der Regu­lie­rung eine her­vor­geho­bene Stel­lung ein.

Asservandum
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