VERWAHRSTELLE
Die Asservandum Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Verwahrstelle
Die im Jahr 2013 gegründete Asservandum Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als genehmigungsfähige berufsständische Verwahrstelle für eine Vielzahl von geschlossenen Investmentvermögen anerkannt worden. Sie ist derzeit als Verwahrstelle sowohl für Publikums- als auch für Spezial-AIF tätig.
Die berufsständische Verwahrstelle als rechtssichere Alternative
Die Asservandum Rechtsanwaltsgesellschaft mbH kann für jede Art von Sachwert-Investmentvermögen als Verwahrstelle tätig werden, sowohl für Publikums- als auch für Spezial-AIF.Das Kapitalanlagengesetzbuch sieht bei geschlossenen Investmentvermögen die Möglichkeit vor, anstelle einer Depotbank einen Treuhänder als berufsständische Verwahrstelle zu beauftragen. Entsprechend der Gesetzesbegründung sollen damit die bisherigen „Praktiken bei geschlossenen Fonds“ berücksichtigt und der großen Erfahrung von Berufsträgern bei der Überwachung und Prüfung von Sachwerten Rechnung getragen werden.
Prädestiniert für diese Aufgaben sind insofern insbesondere Rechtsanwaltsgesellschaften, die umfangreiche Kenntnisse auf diesem Gebiet aufweisen. Das in der Asservandum Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vorhandene Team ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Fonds- und Kapitalmarktrechts und der Mittelverwendungskontrolle tätig und verfügt dementsprechend über langjährige rechtliche und wirtschaftliche Erfahrung, sowie über das notwendige asset-know-how.
Die Tätigkeit der Verwahrstelle:
Die wesentlichen Aufgaben einer Verwahrstelle liegen in den folgenden Bereichen bzw. Phasen eines geschlossenen Investmentfonds. Die Treuhänder-Verwahrstelle befasst sich hierbei insbesondere mit den nachfolgenden Kernthemen:- Anlegerbeitritt:
Schwerpunkt liegt hierbei auf der Kontrolle der Zeichnungsscheine, der Annahmeschreiben, der Kapitalabrufe, sowie der Nachverfolgung der entsprechenden Kapitaleinzahlungen. Bei sogenannten Spezial-AIF sind auch die Investorenfragebögen, sowie der Status als (semi-)professionelle Anleger zu kontrollieren. - Verwahrung nicht verwahrfähiger Vermögensgegenstände:
Die zentrale Aufgabe der Verwahrstelle liegt in der Prüfung der Einhaltung der Anlagerichtlinien des AIF, der nachfolgenden Verifikation des Eigentumserwerbs, sowie der Kontrolle der laufenden Cashflows. - Verwahrung von Geldern:
Die laufenden Konten des AIF werden grundsätzlich durch den AIF bzw. dessen AIFM verwaltet. Die Verwahrstelle hat entsprechende Einsichtsrechte, um ihre Kontrollpflichten ausführen zu können. Die Einrichtung eines sogenannten Sperrvermerks ist möglich. Für Publikums-AIF besteht für bestimmte Transaktionen sogar eine gesetzliche Zustimmungspflicht seitens der Verwahrstelle. - Eigentumsverifikation:
Die zentrale Kontrollaufgabe der Treuhänder-Verwahrstelle besteht in der Überprüfung des wirksamen Übergangs des Eigentums an den mittelbaren bzw. unmittelbaren Unternehmensbeteiligungen. Das Eigentum des inländischen AIF ist anhand geeigneter Unterlagen zu prüfen und eine entsprechende Dokumentation ist vorzuhalten.
Das KAGB sieht vor, dass die Verwahrstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben stets ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse des inländischen AIF und seiner Anleger zu handeln hat.
Aufgrund der Vielzahl der von der Verwahrstelle wahrzunehmenden Aufgaben nimmt die Verwahrstelle im Rahmen der Regulierung eine hervorgehobene Stellung ein.
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
91088 Bubenreuth
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